Mein Hund hat bereits einen Chip auf Grund der Regelung der alten Thüringer Gefahren-Hundeverordnung; muss ich das "Chippen" jetzt noch mal nachweisen?
Nein, § 16 Abs. 3, 2. Halbsatz ThürTierGefG sieht vor, dass ein solcher erneuter Nachweis dann nicht erforderlich ist, sofern eine solche Kennzeichnung bereits nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vorgenommen wurde.