Mitteldeutschen Hundezucht Verband e.V.

Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren

Vom 22. Juni 2011

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen

§ 1   Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind.

§ 2   Allgemeine Regelungen

(1) Tiere sind so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.

(2) Halter eines Tieres ist derjenige, der über das Tier bestimmen kann, der für die Kosten und die Unterhaltung des Tieres aufkommt, dem allgemein die Vorteile des Tieres zugute kommen und der das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt.

(3) Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Halten und Führen von Tieren verbunden ist, insbesondere Störungen gegen

Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Das Ordnungsbehördengesetz

findet Anwendung, soweit in diesem Gesetz keine Regelung getroffen wird.

(4) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Der Halter hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung anzuzeigen. Die zuständige Behörde darf die gespeicherten Daten im Rahmen der Erfüllung

ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters nutzen. Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Kennzeichnung sowie die Verwendung der personenbezogenen

Daten des Hundehalters.

(5) Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von    500 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Nr. 1 des Versicherungsgesetzes ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde. Der Halter hat der zuständigen Behörde den Abschluss der Versicherung anzuzeigen.

(6) Für gefährliche Tiere gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

§ 3   Gefährliche Tiere

(1) Als gefährliche Tiere im Sinne dieses Gesetzes gelten

1. Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind,

2. gefährliche Hunde nach Maßgabe des Absatzes 2. (2)Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

1. Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier

Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen wie deren Kreuzungen sowie untereinander oder mit anderen Hunden, Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests

(§ 9) im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden, weil sie a) eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer

Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben,

b) sich als bissig erwiesen haben,

c) in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben oder

d) durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh, Katzen oder Hunde sowie unkontrolliert Wild hetzen oder reißen. Kreuzungen nach Satz 1 Nr. 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat der Halter nachzuweisen, dass der Hund keiner der in Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung nach Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nach Satz 1 Nr. 2 durch die zuständige Behörde haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Tiere zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes

1 Nr. 1 gelten.

(4) Das für Ordnungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium und mit Zustimmung des Innenausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander

oder mit anderen Hunden zu bestimmen, die als gefährlich im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gelten.

Es dürfen nur solche Hunderassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden, bei denen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist. Die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des Satzes 1 kann im Einzelfall durch einen Wesenstest (§ 9) widerlegt werden.

§ 4  Erlaubnispflicht

(1) Wer ein gefährliches Tier halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1. der Tierhalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Sachkunde (§ 5) besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Tierhalter die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6) nicht besitzt,

3. eine Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 5 nachgewiesen wird und 4. im Fall der Anschaffung eines gefährlichen Tieres, das giftig ist, das Bereithalten von geeigneten Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen nachgewiesen wird, 5. im Fall der Anschaffung eines gefährlichen Tieres nachgewiesen wird, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht,

6. im Fall der Anschaffung eines Hundes der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Rasseliste darüber hinaus nachgewiesen wird, dass dieser Bedarf durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann,

7. der gefährliche Hund gemäß § 2 Abs. 4 unveränderlich elektronisch gekennzeichnet ist und dies durch eine Bescheinigung des Tierarztes, der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachgewiesen wird.

(2) Wird ein gefährliches Tier im Zuge eines Wohnungswechsels nach Thüringen verbracht, ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Begründung der neuen Wohnung zu beantragen. Im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 muss die Erlaubnis bis zur Vollendung des achten Lebensmonats des Hundes beantragt werden. Bei Hunden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist die Erlaubnis innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist zu beantragen.

(3) Personen, die mit einer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 2a des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis eine der dort genannten Einrichtungen betreiben, bedürfen hinsichtlich der dort untergebrachten gefährlichen Tiere keiner Erlaubnis nach Absatz 1.

(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Hat der Halter nicht vor Beginn der Haltung des gefährlichen Tieres einen Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 gestellt,hat er dies unverzüglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Beantragt der Halter eines gefährlichen Tieres eine Erlaubnis nach Absatz 1, gilt das Halten des Tieres bis zur Entscheidung über den Antrag als vorläufig erlaubt. § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 1,3 und 4 und § 12 finden

entsprechende Anwendung.

§ 5   Sachkundenachweis

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ein gefährliches Tier so halten und führen kann, dass von diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Die Prüfungsstandards und die Durchführung

der Sachkundeprüfung werden durch Rechtsverordnung des für Ordnungsrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium sowie dem für Artenschutz zuständigen Ministerium festgelegt. Nr. 6- Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. Juni 2011 95

(2) Der Sachkundenachweis gilt für den Halter eines gefährlichen Tieres im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 nur hinsichtlich der Tiere, deren Gefährdungspotenzial vergleichbar ist. Für den Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gilt der Sachkundenachweis nur bezogen auf den Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.

(3) Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie mit den in Thüringen festgelegten Prüfungsstandards gleichwertig sind.

(4) Als Sachkundenachweis gilt auch die bestandene Prüfung des Grundlehrgangs für Diensthundführer der Polizei an einer der von dem für die Polizei zuständigen Ministerium anerkannten Diensthundführerschulen.

§ 6   Zuverlässigkeit

(1) Die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. wegen eines vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, wegen Vergewaltigung, Zuhälterei, Raubes, Nötigung, Land- oder Hausfriedensbruch, einer gemeingefährlichen Straftat oder Widerstands gegen die Staatsgewalt oder 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem

Bundesnaturschutzgesetz (Artenschutzrecht), dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der

die Person eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln verbüßt hat.

(2) Die zur Haltung eines gefährlichen Tieres erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch Personen nicht, die

1. alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind,

2. keinen festen Wohnsitz haben,

3. wiederholt gegen Bestimmungen nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, den §§ 10 oder 11 Abs. 1 oder 3 oder § 12 verstoßen haben oder 4. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einen Betreuer nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben.

(3) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie eine Auskunft von der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde darüber einzuholen, ob Tatsachen im Sinne der Absätze 1 und 2 bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

(4) Werden der zuständigen Behörde nachträglich Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens innerhalb einer bestimmten Frist auf deren Kosten aufgeben. Wird der zuständigen Behörde das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt,

wird vermutet, dass die Person unzuverlässig im Sinne des Absatzes 1 ist. Dies gilt nicht, wenn die Person nachweist, dass sie die Fristversäumung nicht zu vertreten hat oder unter Angabe der Gründe eine Verlängerung der Beibringungsfrist beantragt hat. Im Fall einer Fristversäumung hat die zuständige Behörde über die Zuverlässigkeit der Person unter Zugrundelegung des nachgereichten Gutachtens erneut zu entscheiden.

§ 7   Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

§ 8   Anordnungsbefugnisse

(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die zuständige Behörde zur Überprüfung die Durchführung eines Wesenstests auf Kosten des Hundehalters anordnen. Widerspruch und Klage gegen die Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichenTieres anordnen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von dem Tier eine erhebliche Gefährdung für Menschen oder

Tiere ausgeht und 2. das für den Halter des gefährlichen Tieres zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Tötung zustimmt. Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 9   Wesenstest

Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Die Prüfungsstandards und die Einzelheiten zur Durchführung des Wesenstests werden durch Rechtsverordnung des für Ordnungsrecht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen

mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium festgelegt.

§ 10   Haltung gefährlicher Tiere

(1) Der Halter eines gefährlichen Tieres ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500 000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250 000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.

(2) Das gefährliche Tier darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat 96 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Wer als Halter ein gefährliches

Tier einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den Verbleib des Tieres der für den Wohnort des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Überlassung zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet wird.

(3) Der Halter eines gefährlichen Tieres hat der bisher zuständigen Behörde einen Wohnungswechsel innerhalb einer Woche anzuzeigen. Für den Fall der Begründung der Zuständigkeit einer neuen Behörde ist der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde die Haltung des gefährlichen Tieres innerhalb einer Woche anzuzeigen. Bei einem Halterwechsel hat der bisherige Halter den Namen und die Anschrift des neuen Halters innerhalb einer Woche der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres ist vom Halter oder der Person, der es in Obhut gegeben wurde, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

(5) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen.

§ 11   Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde

(1) Die Zucht und die Vermehrung von sowie der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind verboten.

(2) Ausnahmen vom Zucht- und Vermehrungsverbot können zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung im Einzelfall durch das für Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tiergesundheit zuständigen Ministerium zugelassen

werden. Hierüber ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde zu informieren.

(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

(4) Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 nicht erteilt ist.

§ 12   Führen gefährlicher Hunde

(1) Einen gefährlichen Hund darf außerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters nur führen, wer körperlich hierzu in der Lage ist und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Ein gefährlicher Hund darf einer anderen Person zum Führen nur dann überlassen werden, wenn diese die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.

(2) Eine Person darf nicht gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führen.

(3) Innerhalb der Wohnung oder des eingefriedeten Besitztums des Halters ist durch geeignete Maßnahmen durch den Halter sicherzustellen, dass gefährliche Hunde nicht oder nur unter Aufsicht des Halters in Kontakt zu minderjährigen Personen kommen.

(4) Gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Ein Leinenzwang besteht nicht auf als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Flächen, wenn diese eingezäunt sind und eine Gefährdung

Dritter ausgeschlossen ist.

(5) Gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 1 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(6) In einem fremden eingefriedeten Besitztum oder einer fremden Wohnung kann mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers der gefährliche Hund auch ohne Leine gehalten werden, wenn eine Gefährdung Dritter gegen ihren Willen ausgeschlossen ist. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes ein gültiges Personaldokument und die Erlaubnis mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Person, der der Hund nach Absatz 1 Satz 2 zum Führen überlassen wurde, hat ebenfalls ein Personaldokument und die Erlaubnis im Original oder in Kopie mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur

Prüfung auszuhändigen.

§ 13   Ausnahmen

(1) Die §§ 2 Abs. 4 und 5, § 4, 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 4 sowie § 11 Abs. 4 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Thüringen haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Thüringen aufhalten.

(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten

Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.

§ 14   Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Nr. 6- Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. Juni 2011 97 1. soweit es sich um ein gefährliches Tier handelt, dieses entgegen § 2 Abs. 1 so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 und § 8 zuwiderhandelt, soweit es sich um ein gefährliches Tier handelt, 3. entgegen § 2 Abs. 4 als Halter die Kennzeichnung eines Hundes nicht veranlasst oder der zuständigen Behörde nicht anzeigt, soweit es sich um ein gefährliches Tier handelt, 4. entgegen § 2 Abs. 5 als Halter eines Hundes eine Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder sie nicht aufrechterhält, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein gefährliches Tier ohne die erforderliche Erlaubnis hält, 6. entgegen § 5 Abs. 1 den erforderlichen Sachkundenachweis nicht erwirbt, 7. entgegen § 10Abs. 1 als Halter eines gefährlichen Tieres eine Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in der

vorgeschriebenen Höhe abschließt oder sie nicht aufrechterhält, 8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 als Halter ein gefährliches Tier einer anderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 9. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 als Halter der zuständigen Behörde den Verbleib des gefährlichen Tieres nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 10 Abs. 3 einen Wohnungs- oder Halterwechsel nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,

12. entgegen § 10 Abs. 4 als Halter das Abhandenkommen des gefährlichen Tieres der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 13. entgegen § 10 Abs. 5 nicht durch ein Warnschild die

Haltung eines gefährlichen Hundes kenntlich macht, 14. entgegen § 11 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert, 15. entgegen § 11 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu einem gefährlichen Hund heranbildet, 16. entgegen § 11 Abs. 4 seinen Hund nicht unfruchtbar machen lässt, 17. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er dazu körperlich nicht in der Lage ist oder die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, 18. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 19. entgegen § 12 Abs. 2 gleichzeitig mit einem gefährlichen Hund weitere Hunde führt, 20. entgegen § 12 Abs. 3 keine geeigneten Maßnahmen trifft oder seiner Aufsichtspflicht nicht genügt, 21. entgegen § 12 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint, 22. entgegen § 12 Abs. 5 einen gefährlichen Hund führt, ohne eine das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen,

23. entgegen § 12 Abs. 7 beim Führen eines gefährlichen Hundes kein gültiges Personaldokument und die für diesen Hund ausgestellte Erlaubnis im Original oder in Kopie mitführt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen diese Dokumente nicht zur Prüfung aushändigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde.

§ 15   Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde jeweils im übertragenen Wirkungskreis, in der der Halter des gefährlichen Tieres wohnt. Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen dient. Im Fall des § 4 Abs. 2 ist zuständige Behörde die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft

oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter sich überwiegend aufhält. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend.

(2) Zuständige Behörde für die Feststellung der Vergleichbarkeit und die Anerkennung der Sachkundebescheinigungen anderer Länder nach § 5 Abs. 3 ist das Landesverwaltungsamt.

§ 16   Übergangsbestimmungen

(1) Ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise, die nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 21. März 2000 (StAnz. Nr. 15 S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2003 (StAnz. Nr. 47 S. 2340), erteilt wurden, gelten fort.

(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung besitzt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 5 nachzuweisen. Soweit eine Erlaubnispflicht durch dieses Gesetz erst begründet wird, ist die Erlaubnis innerhalb eines Monats nach seinem Inkrafttreten zu beantragen. Auf gefährliche Hunde nach § 3

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gehalten werden, findet § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.

(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Hund hält, hat der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kennzeichnung nach § 2 Abs. 4 nachzuweisen, sofern eine Kennzeichnung des Tieres nicht bereits nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung

vorgenommen wurde.

(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Hund hält, hat der zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2 Abs. 5 innerhalb von sechs 98 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen

§ 17   Gleichstellungsbestimmung

(5) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Hund hält, für den eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt wurde, hat diesen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 11 Abs. 4 unfruchtbar machen

zu lassen. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes tragende Hündinnen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind spätestens zehn Wochen nach dem Wurf unfruchtbar zu machen. Endet die Frist nach Satz 2 vor der Frist nach Satz 1, findet Satz 1 Anwendung. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz

gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18   Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 19   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung

Gesetzes zu beantragen. kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig

tritt die Thüringer Gefahren-Hundeverordnung außer Kraft.

(6) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein gefährliches Inkrafttreten, Außerkrafttreten Tier im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hält, hat die erforderliche Erlaubnis innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verdienstes

Gesetzes zu beantragen. Kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Thüringer Gefahren-Hundeverordnung außer Kraft.

 

Erfurt, den 22. Juni 2011

Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel

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