Ich bin Halter eines Staffordshire-Bullterrier. Das Tier ist mir in einem unbeobachteten Moment entlaufen. Was muss ich tun?
Das Abhandenkommen eines gefährlichen Tieres ist vom Halter unverzüglich der zuständigen Behörde, also im Regelfall der Gemeinde, mitzuteilen (§ 10 Abs. 4 ThürTierGefG). Eine entsprechende Mitteilungspflicht gilt im Übrigen auch für solche Personen, die den gefährlichen Hund in Obhut gegeben haben.