Ja, gefährlichen Hunden ist beim Führen außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung des Halters ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Dies gilt lediglich nicht für gefährliche Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats (vgl. § 12 Abs. 5 ThürTierGefG).