Wer wegen Körperverletzungs- und Gewaltdelikten vorbestraft ist, wird in der Regel als nicht zuverlässig eingestuft. Entsprechendes gilt, wer mindestens zweimal im Zustand der Trunkenheit eine Straftat begangen hat. Ebenso gilt eine Person als nicht zuverlässig, die sich wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht hat. Ebenso nicht zuverlässig sind in der Regel Personen, die alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 6 Abs. 1 und 2 ThürTierGefG.