... des gefährlichen Hundes bereits dann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachweisen, wenn ich das Tier bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes halte?
Nein, der Nachweis des Bestehens eines solchen Bedarfs muss nicht für gefährliche Hunde geführt werden, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gehalten werden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 ThürTierGefG).