Tiere einer wild lebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind, gelten ebenfalls als gefährliche Tiere (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG). In Kürze wird eine Verordnung in Kraft treten, in der diese Tiere aufgezählt werden. Eine vorläufige Liste können Sie bereits vorab hier.