Darüber hinaus gelten solche Hunde - gleich welcher Rasse - als gefährlich, die auf Grund ihres Verhaltens - etwa Beißattacken oder sonstiges aggressives Verhalten - nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürTierGefG).