Die Klägerin reiste aus Griechenland am 24.08.2009 in Begleitung der Hunde Jason und Stefi über den Flughafen Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide Hunde verfügten über einen Heimtierpass. Der Hund Jason wurde am 24.06.2009, der Hund Stefi am 30.06.2009 gegen Tollwut geimpft. Erst am 30.7. 2009 wurde der Hund Jason und am 10.08.2009 der Hund Stefi mit einem Mikrochip gekennzeichnet.
Für beide Hunde ordnete die Beklagte bei der Einreise unter Anordnung des Sofortvollzuges durch ihre Veterinärin Quarantäne an, weil sich aus der Reihenfolge von eindeutiger Kennzeichnung und Impfung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergäbe, dass die eingereisten Hunde tatsächlich die geimpften Tiere seien. Beide Hunden wurden vorsorglich unverzüglich geimpft und eine Blutuntersuchung zur Bestimmung des Tollwut-Antikörper-Titers vorgenommen.
Da die Untersuchung hinsichtlich des Hundes Stefi nach Auffassung der Beklagten einen ausreichenden Impfschutz auswies wurde dieser am 02.09.2009, der Hund Jason jedoch erst nach einer Wartezeit von 21 Tagen an Beauftragte der Klägerin herausgegeben.
Die Klägerin wurde in einem weiteren Bescheid zu den Kosten der Unterbringung und der tierärztlichen Aufwendungen herangezogen.
Die Klägerin möchte mit der Klage festgestellt wissen, dass die Quarantäneanordnung rechtswidrig war, weil eine Reihenfolge von Impfung und Kennzeichnung nicht vorgeschrieben sei. Aus diesem Grund hält sie auch den Kostenbescheid für rechtswidrig.
Das Gericht wird zu entscheiden haben, ob die europarechtlichen Bestimmungen über den "Reiseverkehr" von Hunden im europäische Ausland zwingend vorschreiben, dass die Impfung nach der Tätowierung oder der Kennzeichnung mit einem Transponder ("Chip") erfolgt sein muss, um eine Einreise zu gestatten.