Die Förderung ist an Bedingungen geknüpft. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag müssen unter anderem folgende Unterlagen und Anlagen vorliegen:
Eine Verpflichtungserklärung des Tierheimträgers, für den Zeitraum von 5 Jahren keine zum Zwecke der Vermittlung aus dem Ausland verbrachten Tiere in das Tierheim aufzunehmen;
Eine Erklärung des oder der für das Tierheim verantwortlich Handelnden, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen ihn weder ein Straf- noch ein Bußgeldverfahren anhängig ist oder während der letzten fünf Jahre anhängig war;
Die Förderung ist dringend notwendig, da es in vielen Tierheimen aufgrund stetig steigender Kosten für Unterbringung und Verpflegung der Schützlinge Sanierungsrückstau bei der Bausubstanz gibt. Nur bei intakter Bausubstanz kann die fachgerechte Unterbringung von Fundtieren, sog. "herrenlosen" Tieren und Tieren, die behördlich eingezogen wurden – z.B. aufgrund falscher Haltung oder nicht vorhandener Papiere bei geschützten Arten – auf Dauer gewährleistet werden. Dr. Heinrich Bottermann, Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz: „Viele Tierheime müssen dringend saniert werden. Mit dieser Förderung ist es den Tierschutzvereinen und damit den Tierheimen möglich, wichtige bauliche Maßnahmen durchzuführen und die Tiere nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes verhaltensgerecht unterzubringen."
Grundlage des Förderprogramms ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen von Tierheimen. Gefördert werden Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten sowie Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen und wirtschaftlichen Einrichtungen. Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Grunderwerb einschließlich der Nebenkosten und der Kapitalbeschaffungskosten. Die Projektförderung besteht in einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Insgesamt steht eine Fördersumme von 500.000,- € zur Verfügung, der Höchstbetrag je Antrag beträgt 40.000,- €. Anträge sind dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) bis spätestens zum 12.09.2011 vorzulegen. Die Anträge können von Tierheimen in privater oder kommunaler Trägerschaft über den jeweiligen Tierschutzverband gestellt werden, der diese dann an das LANUV weiterleitet Die Förderung wird nur einmalig in 2011 erfolgen und wird bis zum 31.12.2011 für das laufende Haushaltsjahr gelten.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung baulicher Maßnahmen in Tierheimen